Die RP Treuhand und Wirtschaftsprüfung AG beantwortet Fragen zur Mehrwertsteuer in der Schweiz.

Mehrwertsteuer Schweiz: Fragen & Antworten

Eine kleine Randnotiz sei an dieser Stelle vorausgeschickt: Generell kann konstatiert werden, dass das dezentrale, föderalistisch geprägte System der Schweiz die Steuerstruktur beeinflusst und im europäischen Vergleich eine attraktive Unternehmens- und Individualbesteuerung bietet, die wegen ihrer moderaten Ausprägung sehr geschätzt wird.

Unabhängig von ihrer Rechtsform sind Unternehmen in der Schweiz zur Abgabe der Mehrwertsteuer verpflichtet, wenn ihr weltweiter Umsatz eine Höhe von 100‘000 Franken jährlich überschreitet. Dabei ist es tatsächlich nicht von Belang, ob der Umsatz im In- oder Ausland erzielt wurde. Diese und andere Besonderheiten bieten Anlass für zahlreiche Fragen und machen die Steuerart zu einem Sachverhalt mit hohem Erklärungsbedarf. Als einen für Sie sicher interessanten Service der RP Treuhand und Wirtschaftsprüfung AG finden Sie auf dieser Seite Antworten auf einige der wichtigsten Fragen zur Regelung der Mehrwertsteuer in der Schweiz.

Die RP Treuhand und Wirtschaftsprüfung AG beantwortet Fragen zur Mehrwertsteuer in der Schweiz.

Was versteht man unter der  Mehrwertsteuer?

Die Schweizer Mehrwertsteuer ist eine vom Bund erhobene indirekte Steuer, welche die zweitwichtigste Einnahmequelle des Staates darstellt. Auf die Kosten für ein Produkt oder eine Dienstleistung wird ein prozentualer Beitrag addiert, den der Konsument oder die Konsumentin beim Kauf mitzahlt. Da dieser Steueranteil im Zuge der Bezahlung dem entsprechenden Unternehmen zufliesst, muss er von diesem an den Bund abgeführt werden. Grundsätzlich geht die Mehrwertsteuer – nicht nur in der Schweiz – davon aus, dass diejenigen, die etwas konsumieren, dem Staat einen finanziellen Anteil zukommen lassen. Allerdings wäre es etwas umständlich, wenn jeder Bürger einzeln für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in der Schweiz?

Für die Mehrwertsteuer kommen in der Schweiz drei unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung. Im Jahr 2018 erfolgte eine Senkung des regulären Mehrwertsteuersatzes und des Sondersatzes. Seitdem liegt der Normalsatz bei 7,7 Prozent. Der Sondersatz, der für Beherbergungsleistungen inklusive des dazugehörigen Frühstücks (selbst, wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird) gilt, beläuft sich nunmehr auf 3,7 Prozent. Gleichgeblieben ist der reduzierte Satz, der bei Gütern des täglichen Gebrauchs wie zum Beispiel Nahrungsmitteln, Getränken, Medikamenten und Zeitungen zur Anwendung kommt. Dieser beträgt aktuell 2,5 Prozent. Einige Tätigkeitsbereiche sind von der Schweizer Mehrwertsteuer auch komplett ausgenommen. So bleiben vor allem Leistungen aus dem Gesundheits-, Bildungs- und Kultursektor steuerfrei, auch die Vermietung und der Verkauf von Immobilien sind von der Besteuerung befreit.

Wie ist die Vorgehensweise, wenn die jährliche Umsatzhöhe noch unklar ist?

Nicht immer lässt sich mit Sicherheit voraussagen, ob die Umsatzhöhe von 100‘000 Franken im Jahr erreicht wird und das Unternehmen somit mehrwertsteuerpflichtig ist. Gerade bei Start-ups und Neugründungen lassen sich oft nur schwerlich genaue Prognosen stellen. In einem derartigen Fall ist eine quartalsweise Hochrechnung vorzunehmen, die sich an den bereits erzielten Umsätzen orientiert. Ergibt die Hochrechnung eine Steuerpflicht, ist eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als der für die Mehrwertsteuer zuständigen Schweizer Steuerbehörde für die Zukunft obligatorisch. Diese Meldung kann auf freiwilliger Basis auch rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres erfolgen.

Was ist zu beachten, wenn die Abmeldung bei der Mehrwertsteuer in der Schweiz erfolgen soll?

Laut MwSt-Gesetz endet die Steuerpflicht in folgenden Fällen:

  • bei Vermögensliquidation: mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens
  • mit dem Ende der unternehmerischen Aktivität
  • bei Unternehmen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben: am Ende des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird

Beim Vorliegen einer dieser drei Optionen hat sich die steuerpflichtige Person innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) schriftlich abzumelden.

Was müssen Unternehmen mit Sitz im Ausland beachten?

Die Mehrwertsteuerpflicht betrifft in- und ausländische Unternehmen gleichermassen, sobald zumindest ein Teil des Umsatzes in der Schweiz erwirtschaftet wird. Dementsprechend gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken. Überschreitet der jährliche weltweite Umsatz diese Höhe, muss eine Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfolgen. Eine Besonderheit müssen ausländische Unternehmen jedoch beachten: Besteht kein Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Schweiz, wird ein in der Schweiz niedergelassener Fiskalvertreter benötigt. Dieser sorgt dafür, dass alle formellen Anforderungen der Steuerbehörde korrekt erfüllt werden. Zudem müssen nicht gebietsansässige Unternehmen bei Eintragung ins Schweizer Mehrwertsteuerregister eine Kaution/Sicherstellung in Höhe von drei Prozent des voraussichtlichen Inlandumsatzes entrichten.

Ebenfalls ist es wichtig und äusserst relevant, dass in der Schweiz tätige ausländische Unternehmen die hiesigen Vorschriften zur mehrwertsteuerlich korrekten Rechnungsstellung und Buchhaltung beachten. So ist beispielsweise bei jeder erstellten Rechnung die eigene Schweizer Mehrwertsteuernummer einzubinden. Darüber hinaus müssen alle Kontounterlagen für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Bei in Fremdwährungen ausgestellten Rechnungen hat zudem für die Quartalsabrechnung eine Umrechnung zu von der ESTV genehmigten Fremdwährungskursen stattzufinden. Auch zu diesen Regelungen und Vorschriften beraten wir in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen gerne.

Welche Aufgaben übernimmt der Fiskalvertreter?

Er oder sie vertritt das Unternehmen gegenüber der Schweizer Steuerverwaltung, prüft die Steuerpflicht, regelt Meldeformalitäten, erstellt Mehrwertsteuer- und Jahresumsatzabrechnungen. Wichtig zu wissen: Der Mehrwertsteuer-Vertreter für die Schweiz übernimmt keine Verantwortung für die fristgerechte Zahlung der Beträge und keine Haftung für Mehrwertsteuerschulden des Unternehmens.

Übersichtlich zusammengefasst bestehen die Funktionen eines Fiskalvertreters primär in der Wahrnehmung folgender Verantwortungsbereiche:

  • prüfen, ob Steuerpflicht vorliegt
  • behördliche Anmeldung und Registrierung
  • Vermittler zwischen ausländischem Unternehmen und der Schweizer Steuerverwaltung
  • Abrechnung des Jahresumsatzes
  • Vorort-Korrespondenz für Eidgenössische Behörden und Klienten
  • Mehwertsteuerabrechnung (Schweiz)

Wo finden Unternehmen einen geeigneten Fiskalvertreter?

Zum Beispiel bei uns – und dies ganz einfach und unkompliziert. Die RP Treuhand und Wirtschaftsprüfung AG stellt Ihrem Unternehmen gern einen qualifizierten Fiskalvertreter an die Seite, der sich termingerecht und verlässlich um die Abwicklung vor Ort kümmert.

Was passiert, wenn die Registrierung nicht fristgemäss stattfindet?

Ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen ist gehalten bzw. muss sich innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten der Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden. Dies kann online geschehen. Wird diese Frist versäumt, kann das Unternehmen eine straflose Selbstanzeige stellen. Dies ist möglich, sofern keiner Behörde die Widerhandlung bekannt war und das Unternehmen sich aktiv um die Bezahlung der geschuldeten Steuer bemüht. Ansonsten drohen Sanktionen. Neben der korrekten Anmeldung müssen Sie sich im Übrigen unter bestimmten Voraussetzungen auch abmelden.

Wer ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit?

Einige Unternehmen sind – auch wenn der Umsatz 100‘000 Franken übersteigt – nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer in der Schweiz abzuführen. Dies kann beispielsweise bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen oder auch bei Güter- und Dienstleistungs-Exporten ins Ausland gelten. Damit Ihnen kein steuerlicher Fehler unterläuft, welcher Sie am Ende eine Menge Geld, Zeit und Unannehmlichkeiten kostet, sollten Sie bei solchen sensiblen Daten immer die Unterstützung eines fachkundigen Beraters anfordern.

Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Mehrwertsteuer in der Schweiz

Die auf diesen Seiten von uns zur Verfügung gestellten Informationen können selbstverständlich eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Aber sie geben Ihnen einen ersten Einblick in die Materie, so hoffen wir. Wenden Sie sich also bei allen konkreten Fragen zur Mehrwertsteuerpflicht Ihres Unternehmens in der Schweiz an das versierte Team der RP Treuhand und Wirtschaftsprüfung AG. Unsere Steuerberater stehen Ihnen sowohl beratend als auch in ihrer Funktion als Fiskalvertreter zur Verfügung. Auch wenn Sie eine Firma in der Schweiz gründen möchten, stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch:

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