Welche Bestimmungen gelten für eine Entsendung in die Schweiz aus Deutschland?
Da die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, gelten für Entsendungen in die Schweiz andere Regeln als in EU-Länder. Grundsätzlich benötigen Angestellte aus der EU, beispielsweise aus Deutschland oder Österreich, für Tätigkeiten, die maximal über drei Monate im jeweiligen Kalenderjahr ausgeführt werden, keine permanente Aufenthaltsbewilligung. Wenngleich diese kurzfristigen beruflichen Aufenthalte keine ausländerrechtliche Bewilligung notwendig machen, müssen doch auch diese kurzzeitig in der Schweiz tätigen Mitarbeiter bei der zuständigen kantonalen Behörde angemeldet werden. Für alle Tätigkeiten, die diesen bewilligungsfreien Zeitraum von 90 Tagen im Jahr überschreiten, reicht eine blosse Meldung nicht. Hier muss bei der zuständigen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde des jeweiligen Kantons eine Aufenthaltsbewilligung eingeholt werden.
Sowohl beim Melde- als auch dem Bewilligungsverfahren gilt es, wichtige Fristen zu beachten. So muss die Meldung beispielsweise in der Regel spätestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Strenger sind die Regelungen für Branchen wie das Baugewerbe, den Landschafts- und Gartenbau sowie das Gast- und Reinigungsgewerbe, hier sind entsandte Arbeitnehmer bereits vom ersten Tag an meldepflichtig. Dabei stehen bei jeder Mitarbeiterentsendung in die Schweiz Sie als Arbeitgeber etwa aus Deutschland in der Verantwortung, all diese behördlichen Pflichten zu erfüllen.
Beachten Sie auch: Bestimmte Berufe unterliegen in der Schweiz einer besonderen Reglementierung. Das bedeutet nichts anderes, als dass für die Ausübung dieser Berufe spezielle Qualifikationen erforderlich sind. Dies betrifft unter anderem Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in der Forstwirtschaft oder im Baugewerbe. Stellen Sie also bei Angestellten, die in derartigen Bereichen für Sie in der Schweiz tätig werden sollen, sicher, dass die Betroffenen über alle benötigten Berufsqualifikationen und Nachweise verfügen und diese in der Schweiz auch anerkannt werden.
Versicherungen und Weiteres zum Thema Mitarbeiterentsendung in die Schweiz
Ein weiterer zentraler Punkt, den Sie als Arbeitgeber bei einer Mitarbeiterentsendung in die Schweiz berücksichtigen müssen, ist das Thema Sozialversicherung. Generell bleibt bei einer Entsendung in die Schweiz die Sozialversicherung aus Deutschland weiter bestehen. Eine entsprechende Bescheinigung wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt.
Darüber hinaus ist das entsendende Unternehmen dazu verpflichtet, bestimmte in der Schweiz geltende Vorgaben bezüglich der Arbeitsbedingungen einzuhalten. Hierunter fallen die geltenden Bestimmungen zu Arbeits- und Pausenzeiten, Mindestlohn und -ferien sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Auch der besondere Schutz von Schwangeren, Jugendlichen und Kindern sowie grundsätzliche Prinzipien zur Gleichbehandlung sind in diese Regelungen einbezogen. Kommt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem nicht nach oder verstösst dagegen, drohen Sanktionen. Gegebenenfalls werden entsandte Angestellte durch die kantonalen tripartiten Kommissionen und die paritätischen Kommissionen überprüft. Im Zuge dieser Überprüfung können auch Dokumente eingefordert werden, welche die Einhaltung der Vorschriften belegen – beispielsweise Arbeitsrapporte, in denen die Pausenzeiten festgehalten werden.
Steuerpflicht bei der Entsendung in die Schweiz aus Deutschland
In Bezug auf die Steuerpflicht ist die Mitarbeiterentsendung in die Schweiz ebenfalls ein Sonderfall. Da der Hauptarbeitgeber in Deutschland sitzt und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach wie vor den Lohn hier bezieht, werden die Steuern wie gewohnt an den deutschen Fiskus abgeführt. Anders verhält es sich, wenn am Einsatzort in der Schweiz eine faktische Arbeitgeberschaft besteht: Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erbringt also seine/ihre Arbeitsleistung nicht gegenüber einem formellen deutschen Unternehmen, sondern einem faktischen in der Schweiz. Dieses trägt die Weisungshoheit sowie die mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Risiken und Verantwortlichkeiten. Selbst wenn dieses Beschäftigungsverhältnis nur vorübergehend ist, entsteht hier eine Steuerpflicht gegenüber den Schweizer Steuerbehörden.
Ein umgekehrter Sachverhalt liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in der Schweiz wohnt, die Arbeitsstätte sich jedoch in Deutschland befindet. Auch in derartigen Fällen wenden sich Unternehmen gern an die RP Treuhand und Wirtschaftsprüfung AG, um deren Leistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Steuerberatung unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen für Grenzgänger in Anspruch zu nehmen. Wir konnten mit unserem Know-how und aktuellem Wissensstand bereits zahlreichen Firmen den Zugang zum schweizerischen Markt erleichtern. Gerne beraten wir Sie zu einer Mitarbeiter-Entsendung in die Schweiz aus Deutschland und ersparen Ihnen damit langwierigen Papierkrieg und mögliche Unannehmlichkeiten.